Spanien: Einspeisevergütung für Photovoltaik-Anlagen

Als Standort für Photovoltaik-Anlagen ist Spanien in jeder Hinsicht einzigartig. Durch die südliche Lage und die hervorragenden Wetterverhältnisse kann man von ca. 3000 Sonnenstunden pro Jahr ausgehen. Die solare Einstrahlung ist in weiten Teilen des Landes die höchste in Europa. Nur noch Portugal und Teile Italiens (Sizilien) können mit einer solaren Einstrahlung von 2.000 kWh und mehr pro Jahr aufwarten.

Hinzu kommt, dass Spanien über attraktive Höhenlagen verfügt, in denen die Einstrahlungswerte günstiger sind als an der Küste. Die Bergluft ist kühler, was dem Wirkungsgrad der Solarmodule zu Gute kommt, die Absorption des Lichtes ist in der klareren Luft geringer und die Sonne geht in Höhenlagen früher auf und später unter.

Im Vergleich zu deutschen Standorten sind spanische also deutlich begünstigt. Zum Vergleich: die besten Standorte Süddeutschlands liegen bei  1.400 kWh jährlich, bei einem Stromertrag von 1.000 kWh/Jahr.  Das gleiche Solarmodul erzielt in Spanien mit bis zu 1.550 kWh/Jahr eine rund 50% höhere Strommenge als in Deutschland.

Spanische Einspeisevergütung – geregelt durch königliche Dekrete

Die spanische Einspeisevergütung für Solarstrom ist in königlichen Dekreten geregelt. Ein „Real Decreto“ ist im spanischen Rechtssystem der deutschen „Rechtsverordnung“ vergleichbar. Die Regierung erlässt sie „im Namen des Königs von Spanien“. Das erste königliche Dekret RD 436/2004, das u.a. die Einspeisevergütung für Solarstrom regelte, ist  aus dem Jahre 2004 und  sogar noch ein halbes Jahr älter, als das deutsche Erneuerbare Energien Gesetz (EEG).

Anders als in Deutschland, mit seinen Jahr für Jahr sinkenden Vergütungssätzen, setzt man in Spanien auf eine jährlich neu zu bestimmende Absenkung der Einspeisevergütung – je nachdem, wie sich der Markt entwickelt. Die für Photovoltaik-Anlagen relevanten königlichen Dekrete in Ihrer zeitlichen Abfolge:
Königliches Dekret RD 661 / 2007
Königliches Dekret RD 1578 / 2008
Königliches Dekret RD 1003/2010

Netzbetreiber zahlt aus: in Spanien wie in Deutschland werden die Mehraufwendungen für die zusätzliche Vergütung auf die Stromkunden je nach Stromverbrauch durch einen Aufschlag je Kilowattstunde umgelegt. Auch das Grundprinzip der gesetzlichen Regelung zur Unterstützung der erneuerbaren Energien durch erhöhte, kostenorientierte Vergütung und garantierten Netzzugang, ist gleich.
Die Kosten der Einspeisevergütung werden zunächst vom regionalen Netzbetreiber getragen, der den Solarstrom entgegen nimmt und die Vergütung an den Betreiber der Solaranlage auszahlt. Der Netzbetreiber kann die Mehrkosten dann durch Zuschläge auf den Stromtarif an die Endverbraucher weitergeben. Ergeben sich Fehlbeträge werden diese durch den Nationalen Energieausschuss (CNE) ausgeglichen. (Gesetzliche Grundlage: Art. 30 RD 661/2007; Art. 4, 5, 6 Real Decreto 2017/1997). I

Inflationsausgleich: Ein aus Sicht von Anlegern und Anlagenbetreibern großer Vorteil der spanischen Einspeisevergütung ist eine Anpassung des Tarifes an den spanischen Verbraucherpreisindex „IPC“. Zwar erfolgt darüber kein vollständiger Inflationsausgleich, aber über die Anpassung der Einspeisevergütungstarife an den IPC werden die Renditen gegenüber der Inflation zu einem Großteil abgestützt.

Königliches Dekret RD 661 / 2007

Das am 26. Mai 2007 veröffentlichte königliche Dekret RD 661/2007 ersetzte das vorherige Dekret RD 436/2004.

Wichtigste Änderungen gegenüber dem Vorgänger-Dekret:

  • Etablierung einer Einspeisevergütung mit Einheitspreis (davor regulierter Mitteltarif)
  • Die Einspeisevergütung wird um den spanischen Inflationsindex IPC erhöht (allerdings keine 1:1 Erhöhung sondern IPC wird um einen gewissen Prozentsatz gesenkt)
  • Neue Leistungs-Kategorie „100 kWp bis 10 MWp“
  • Hinterlegung einer Bürgschaft von 500€/kWp für den Erhalt eines Einspeisepunktes
  • Probeinbetriebnahmebescheinigung erforderlich
  • Obergrenze: Überprüfung/Neuregelung der Einspeisevergütung, sobald 371 MWp an Photovoltaik-Leistung installiert sind

Wahlmöglichkeit: Ein interessanter Unterschied zum deutschen EEG ist die Wahlmöglichkeit der Solaranlagen-Betreiber bei der Einspeisevergütung. Option 1 ist die Vergütung nach der regulierten Einspeisevergütung, die jedes Jahr neu festlegt wird. Option 2 ist der Verkauf des Solarstroms zu dem jeweils erzielbaren Marktpreis zuzüglich eines Bonus.

Stichtag für Photovoltaik-Anlagen, die nach dem RD 661/2007 gefördert werden wollen, war der 29. September 2008, an dem die endgültige Eintragung im sog. Besonderen Erzeugerregister („RIPRE“) erfolgt sein muss. Wird dieser Stichtag eingehalten, erhalten die Solarstromerzeuger 25 Jahre lang eine erhöhte Einspeisevergütung, die dann von einer zwar reduzierten, aber immer noch attraktiven Folgevergütung abgelöst wird:

Real Decreto
661/2007
bis 100 kWp
Einspeisevergütung
(Cent/kWh)
100 kWp -10 MWp
Einspeisevergütung
(Cent/kWh)
10 MWp - 50 MWp
Einspeisevergütung
(Cent/kWh)
25 Jahre44,0341,7522,97
nach 25 Jahren35,2333,4018,38

Königliches Dekret RD 1578 / 2008

Das am 28.09.2008 in „letzter Minute“ Kraft getretene Königliche Dekret 1578/2008 bildet die Grundlage einer Neuregelung der spanischen Einspeisevergütung und ersetzt das bis dato gültige Vorgänger-Dekret. Mit diesem Dekret wurde der Photovoltaik-Boom in Spanien deutlich abgebremst.

Wichtigste Änderungen gegenüber dem Vorgänger-Dekret:

  • Neue Aufteilung in Dach-/Gebäudeanlagen (bis 20 kWp sowie größer 20 kWp) und sonstige Anlagen (Freiflächenanlagen)
  • Einführung eines „Registers über die Vorab-Zuweisung der Vergütung“ (Registro de Preasignación de Retribución – „RPR„) für vollständig entwickelte PV-Projekte zur Zuteilung eines Einspeisetarifs als Voraussetzung für den Erhalt einer regulierten Vergütung
  • Dachanlagen dürfen eine Leistung von max. 2 MWp haben
  • Boden-/Freiflächenanlagen werden auf max. 10 MWp begrenzt
  • Obergrenze: Eine Förderobergrenze von 267 MWp für Dachanlagen und 133 MWp für Bodenanlagen begrenzt den jährlichen Zubau.
  • Übergangsregelung: Für die Jahre 2009 und 2010 wurden zusätzliche 100 MWp für Dachanlagen und 60 MWp für Freiflächen-Solarparks freigegeben.

Real Decreto
1578/2008
Dach-/Gebäudeanlagen
≤ 20 kWp
Einspeisevergütung
(Cent/kWh)
Dach-/Gebäudeanlagen
> 20 kWp bis max. 2 MWp
Einspeisevergütung
(Cent/kWh)
Freiflächenanlagen
bis max. 20 MWp
Einspeisevergütung
(Cent/kWh)
25 Jahre34,0032,0032,00

Königliches Dekret RD 1003/2010

Am 6. August 2010 ist in Spanien das neue königliche Dekret RD 1003/2010 in Kraft getreten. Das neue Dekret ist als zusätzliches Kontrollinstrument zu verstehen und findet bei allen Photovoltaik-Anlagen Anwendung die nach dem RD 661/2007 oder RD 1578/2008 genehmigt wurden. Die nationale Energiekommission CNE hat bei Inspektionen feststellen müssen, dass viele Solaranlagen z.B. die höheren Einspeisevergütungen nach dem alten königlichen Dekret 661/2007 beziehen, obwohl sie zum Stichtag 30.09.2008 noch nicht vollständig in Betrieb gegangen waren. Daher setzt das Königliche Dekret 1003/2010 hier härtere Maßstäbe an. Die wichtigsten Neuerungen:

  • verschärfte Nachweispflicht über Inbetriebnahme der PV-Anlage (u.a. Rechnungen/Lieferscheine über Solarmodule, Wechselrichter, Aufständerung; Zertifikat eines autorisierten Installateurs; Katasternachweis)
  • zweimonatige Frist zum Nachweis, dass die Betreiber von Photovoltaik-Anlagen über die zur Energieproduktion erforderliche, technische Ausstattung verfügen. Ist dies nicht der Fall, stellt die CNE die Auszahlung der Einspeisevergütung ein. Ungerechtfertigt erhaltene Vergütungen sind zurückzuzahlen. Zusätzlich drohen weitere Sanktionen.
  • Für Anlagen, die die Anforderungen des jeweiligen königlichen Dekretes erfüllen (RD 661/2007 oder RD 1578/2008) ergeben sich keine Veränderungen.
  • Obergrenze: Für 2010 wurden eine Obergrenze von 200 Megawatt für förderfähige PV-Anlagen genehmigt.

Neuregelung Einspeisevergütung: Die Einspeisetarife für neue, noch zu genehmigte Anlagen sollen im Oktober 2010 festgelegt werden. Auch für 2011 rechnen wir mit einer neuen Obergrenze.

Eindämmung von Missbrauch

Die verschärften Bestimmungen des königlichen Dekrets 1003 / 2010 sind das Ergebnis einer missbräuchlichen Ausnutzung der spanischen Einspeisevergütung. Um die vor dem Stichtag der Vorgängerdekrets gültigen Vergütungen von 44 Cent zu erhalten, die sogar auf 30 Jahre garantiert waren, hatten viele Betreiber die Fertigstellung gemeldet, obwohl noch kein Strom geliefert wurde. Geschätzt wird inzwischen, dass es sich sogar statt 600 um 800 Megawatt drehen soll und damit um deutlich mehr als drei Milliarden Euro an Subventionen. Deshalb begrüßen sowohl die APPA als auch die ASIF, dass die schwarzen Schafe ausfindig gemacht werden sollen.

Nach einem Bericht von TELEPOLIS sei Energieversorgern aufgefallen, dass einige Solaranlagen in Kastilien-La Mancha, den Kanarischen Inseln und Andalusien mitten im Winter, nachts, wenn es stockdunkel ist, Strom einspeisten und die hohe Einspeisevergütung kassierten. Offensichtlich sorgten zugeschaltete Dieselgeneratoren für den atypischen Stromertrag der Solaranlagen…

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